Dazu zählt auch die Durchführung des Programms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung erneuerbarer Energien. Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften ist seit dem 01.01.2009 in Kraft. Als Bewilligungsbehörde für Anträge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG ist die BAFA Anlaufstelle dafür.
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Seit dem 12. Juli 2010 gibt es neue Förderrichtlinien für erneuerbare Energien. Damit können aktuell wieder Anträge auf Förderung einer Solaranlage beim BAFA gestellt werden. Eine Förderung erfolgt gemäß den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 9. Juli 2010. Nähere Informationen dazu sowie die aktuellen Antragsformulare und die neuen Förderrichtlinien gibt es im Internet.
Im Bereich Solarwärme fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anwendung zur Raumheizung, zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung, zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung.
Es wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage darüber zu informieren, ob bei dieser die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien gegeben sind.
Zu beachten ist, dass ab 2010 nur noch SOLAR KEYMARK-zertifizierte Kollektoren förderfähig sind. Das BAFA erteilt dezidiert Auskunft darüber, welche Anlagen förder bar sind. Anträge sind mittels eines vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars zu stellen.
Wichtig für die Antragstellung ist, dass Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt dem BAFA zugestellt werden; denn nur dann kann über eine Zuschussgewährung entschieden werden. Zu beachten ist, dass fehlende Angaben oder Unterlagen stets zu Rückfragen führen und damit eine mögliche Gewährung eines Zuschusses verzögert wird und sogar zu einer Ablehnung des Antrages führen können. Die BAFA gibt macht darauf Aufmerksam, dass eingereichte Unterlagen nicht zurückgesendet werden können.
Für verschiedene Antragsteller gelten unterschiedliche Kriterien. So sind für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine) Vorhaben förderbar, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind. Hier ist es wichtig, dass der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist) ist.
Eine Ausnahme besteht für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommen wurden, hier beträgt die Frist zur Antragstellung 9 Monate.
Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau gilt, alle Anträge vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (z.B. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen).
Stichtag des Vorhabensbeginns ist das Abschlussdatum eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Hier ist zu beachten, dass reine Planungsleistungen nicht als Vorhabensbeginn gelten.
Wichtig ist, dass nach Erhalt des Zuwendungsbescheides die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betriebgenommen wird. Im Zuwendungsbescheid finden sich Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.
Falls im Jahr 2010 ein Antrag auf Förderung wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt wurde, ist es dennoch möglich, für dieselbe Anlage einen erneuten Antrag auf Förderung zu stellen.
Kontakt:
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625